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Die Gerichtskostenfreiheit für den Bund und die Länder ist verfassungswidrig

Die Gerichtskostenfreiheit für den Bund und die Länder ist verfassungswidrig

Year:    2020

Author:    Keilmann, Annette, Risse, Jörg

Recht und Politik, Vol. 56 (2020), Iss. 4 : pp. 480–497

Abstract

In Zivilverfahren sind die Bundesrepublik Deutschland und die Länder von der Zahlung der Gerichtskosten befreit (§ 2 Abs. 1 GKG). Die Befreiung greift auch, wenn die Bundesrepublik oder ein Land aus einem zivilrechtlich geschlossenen Vertrag gegen ein Privatunternehmen klagt. Der Bund muss folglich - anders als ein Privatunternehmen - keinen Gerichtskostenvorschuss einzahlen. Dies ist nur eine von mehreren aus § 2 GKG folgenden Ungleichbehandlungen der Streitparteien. Ist die Ungleichbehandlung mit dem Grundsatz der Chancen- und Waffengleichheit vor Gericht vereinbar und damit verfassungsrechtlich zulässig?

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Journal Article Details

Publisher Name:    Global Science Press

Language:    German

DOI:    https://doi.org/10.3790/rup.56.4.480

Recht und Politik, Vol. 56 (2020), Iss. 4 : pp. 480–497

Published online:    2020-10

AMS Subject Headings:    Duncker & Humblot

Copyright:    COPYRIGHT: © Global Science Press

Pages:    18

Keywords:    Law Recht Droit

Author Details

Keilmann, Annette

Risse, Jörg

Section Title Page Action Price
AUFSÄTZE 480
Jörg Risse und Annette Keilmann: Die Gerichtskostenfreiheit für den Bund und die Länder ist verfassungswidrig 480
I. Problemaufriss: Die Gerichtskostenfreiheit als praktisches Problem 480
II. Kurzer Rückblick: Die politische Diskussion um die Gerichtskostenfreiheit 481
III. Verfassungsrechtliche Prüfung: Eingriff in die Chancengleichheit 483
1. Grundrecht auf Chancen- und Waffengleichheit vor Gericht und sein Schutzbereich 483
2. Ungleiche Behandlung eines Grundrechtsträgers durch Gerichtskostenbefreiung 485
3. Rechtfertigung der Ungleichbehandlung 486
a) Verfahrensvereinfachung und Kompensationsgedanke 487
b) Bewährtheit der Regelung über Jahrzehnte 480
c) Gesamtbetrachtung aller Kostenregelungen 480
d) Anreizfunktionen der Gerichtskostentragung 480
4. Zwischenergebnis 480
IV. Am Rande bemerkt: Einfluss auf die Unabhängigkeit von Richtern 480
V. Der prozessuale Weg zur Herstellung der gebotenen Gleichbehandlung 480
VI. Fazit: § 2 Abs. 1 GKG ist verfassungswidrig und aufzuheben 480