Year: 2021
Author: Ooyen, Robert Chr. van
Recht und Politik, Vol. 57 (2021), Iss. 4 : pp. 428–443
Abstract
Braucht die deutsche Demokratie (noch) das Verfassungsgericht? Mit Hilfe der Verfassungstheorie von Hans Kelsen zeigt sich, dass es demokratietheoretisch nur legitimiert werden kann, wenn Demokratie pluralistisch und nicht als „Volkswillenmonismus“ begriffen wird. Indem es Minderheiten schützt, ist das Bundesverfassungsgericht ein „Hüter der Demokratie“. Es hat peu à peu liberale Fixpunkte diskursiv herauspräpariert und die Bundesrepublik als offene Gesellschaft stabilisiert. Zugleich aber verharrt das Bundesverfassungsgericht in problematischen Traditionsbeständen der Staatsrechtslehre in einer sehr „deutschen“ Weise: Es konserviert einen „national-liberalen Etatismus“, liefert laufend Deutungsüberschüsse aus prinzipienorientierter Maßstabsbildung und macht durch eine „biedermeierliche Gerechtigkeitsattitüde“ kleinteilige Vorgaben an den Gesetzgeber. So hat es im Laufe der Zeit seine Zuständigkeit in allen (Lebens-)Fragen reklamiert und sich schließlich auch „europafeindlich“ positioniert. Angesichts dieser „Demokratie-Defizite“ und „Entgrenzungen“ lässt sich die Frage daher nur beantworten mit: Ja, aber...
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Journal Article Details
Publisher Name: Global Science Press
Language: German
DOI: https://doi.org/10.3790/rup.57.4.428
Recht und Politik, Vol. 57 (2021), Iss. 4 : pp. 428–443
Published online: 2021-10
AMS Subject Headings: Duncker & Humblot
Copyright: COPYRIGHT: © Global Science Press
Pages: 16
Author Details
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van Ooyen, Bundesverfassungsgericht und politische Theorie, 2015
Google Scholar -
van Ooyen, Der Begriff des Politischen des Bundesverfassungsgerichts, 2005
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Kelsen, Wer soll der Hüter der Verfassung sein?, 2. Aufl., 2019
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Höreth, Die Selbstautorisierung des Agenten, 2008
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van Ooyen, Luxemburger Verfassungscoup, RuP 2013
Google Scholar
Section Title | Page | Action | Price |
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Robert Chr. van Ooyen: 70 Jahre „Hüter der Verfassung”: alles Gute! – und alles gut? | 428 | ||
I. Braucht die deutsche Demokratie denn überhaupt (noch) ein Verfassungsgericht? | 429 | ||
II. Braucht die deutsche Demokratie dieses Verfassungsgericht? | 432 |