Year: 2011
Author: Büchner, Bernward
Zeitschrift für Lebensrecht, Vol. 20 (2011), Iss. 1 : pp. 30–31
Abstract
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Journal Article Details
Publisher Name: Global Science Press
Language: German
DOI: https://doi.org/10.3790/zfl.20.1.30
Zeitschrift für Lebensrecht, Vol. 20 (2011), Iss. 1 : pp. 30–31
Published online: 2011-01
AMS Subject Headings: Duncker & Humblot
Copyright: COPYRIGHT: © Global Science Press
Pages: 2
Author Details
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Schlussbericht Enquete-Kommission, BTDrs. 14/9020, S. 112
Google Scholar
Section Title | Page | Action | Price |
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Bernward Büchner: Stellungnahme zur Präimplantationsdiagnostik | 30 | ||
1. Hauptbetroffener der PID ist der menschliche Embryo. Er ist Träger der Menschenwürde und des Rechts auf Leben. | 30 | ||
2. Eltern haben kein Verfügungsrecht über ihre Nachkommen. Sie sind ihnen zur Fürsorge anvertraut. Das gilt auch für künstlich erzeugte Embryonen. | 30 | ||
3. Die im Rahmen der PID künstlich erzeugten Embryonen werden nicht wie Rechtssubjekte behandelt, denen Menschenwürde und Lebensrecht zustehen. Es findet eine „Qualitätsauswahl“ nach genetischen Kriterienstatt. | 30 | ||
4. Mit der Schutzpflicht des Staates für menschliche Embryonen ist es unvereinbar, künstliche Befruchtungen ohne individuelle Übertragungsabsicht für den einzelnen Embryo zuzulassen. | 31 | ||
5. Eine „Zeugung auf Probe“ ist genauso inakzeptabel wie eine „Schwangerschaft auf Probe“. Aus dem faktischen Missbrauch von § 218a Abs. 2 StGB ergibt sich kein Argument zugunsten der PID. | 31 |