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Zur Reform des Actiengesellschaftswesens

Zur Reform des Actiengesellschaftswesens

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Drei Gutachten auf Veranlassung der Eisenacher Versammlung zur Besprechung der socialen Frage. (Schriften des Vereins für Socialpolitik I)

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Der erste Band der Schriften des Vereins zur Socialpolitik, »Zur Reform des Actiengesellschaftswesens«, setzt sich in drei Gutachten mit etwaigen Missständen auseinander, die sich bei der Gründung und Errichtung sowie bei der Geschäftsführung von Aktiengesellschaften im Allgemeinen oder bei einzelnen besonderen Arten gezeigt hatten. Zudem geh

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Der erste Band der Schriften des Vereins zur Socialpolitik, »Zur Reform des Actiengesellschaftswesens«, setzt sich in drei Gutachten mit etwaigen Missständen auseinander, die sich bei der Gründung und Errichtung sowie bei der Geschäftsführung von Aktiengesellschaften im Allgemeinen oder bei einzelnen besonderen Arten gezeigt hatten. Zudem gehen die Gutachter darauf ein, ob sich die bestehende Handelsgesetzgebung vom 11. Juni 1870 bewährt hat, oder ob eine Revision und wenn ja, in welchen Punkten notwendig sei. Es wird außerdem erörtert, ob im Falle einer nötigen Revision, das Prinzip der begrenzten Haftbarkeit oder wenigstens die Ausdehnung der Haftung des Zeichners auf 100 % eingeführt werden sollte.

Section Title Page Action Price
Inhalt. V
Gutachten über das Actiengesellschaftswesen erstattet von H. Wiener, Justizrath in Berlin. 1
Gutachten über das Actiengesellschaftswesen erstattet von Dr. Goldschmidt, Reichs-Gerichtsrath in Leipzig. 29
A. Allgemeine Punkte. 29
B. Einzelne Punkte. 34
Gutachten über die Actiengesellschaften erstattet von Prof. Dr. Behrend in Berlin. 37
I. 37
A. Uebelstände bei der Errichtung. 38
B. Uebelstände in der Verfassung. 43
C. Uebelstände bei der Geschäftsführung. 46
II. 47
a. Wie hat sich die bestehende Gesetzgebung — Handelsgesetzbuch, Gesetz vom 11. Juni 1870 — bewährt? Ist eine Revision dieser Gesetzgebung erforderlich und in welchen Punkten? 47
b. Soll bei dieser Revision das Prinzip der unbegrenzten Haftbarkeit oder wenigstens die Ausdehnung der Haftung des Zeichners auf 100 Procent eingeführt werden? 50
III. Bedarf der Grundsatz der Oeffentlichkeit einer präciseren gesetzlichen Bestimmung als bisher? 52
IV. Sollen die gesetzlichen Vorschriften über die Verantwortlichkeit der Gründer gesetzlich näher bestimmt werden? 55
V. Soll außer der Controle des Publikums (Actionäre, Gläubiger) eine weitere Controle durch den Staat und in welcher Art (Controlämter oder im einzelnen Fall beauftragte Behörden) eingefürhrt werden? 64
VI. Bedarf die Organisation, die Leitung und Verwaltung der Aktiengesellschaften einer veränderten Regelung, eventuell auch durch die Gesetzgebung? 65
A. Organisation. 66
1) Vorstand und Aufsichtsrath. 66
2) Die Generalversammlung. 70
B. Geschäftsführung. 78
C. Rechte der einzelnen Actionäre. 83
D. Umfang der Verantwortlichkeit der Gefellschaftsorgane. 88
E. Auflösung. 89
VII. Welche einzelne Bestimmungen des Handelsgesetzbuches und des Gesetzes vom 11. Juni 1870 verlangen eine Abänderung, auch wenn das Prinzip der begrenzten Haftbarkeit bestehen bleibt? 90