1. Das Verwaltungsmonopol ist ein Rechtsinstitut des öffntlichen Rechts. Über die Notwendigkeit der Ausarbeitung seines rechtlichen Begriffs
1
I. Der Begriff „Monopol
1
2. Wörtliche und übertragene Bedeutung von „Monopol\". In der Wortzusammensetzung „Verwaltungsmonopol\" meint „Monopol\" eine bestimmte Funktion
1
3. Es lassen sich Monopolgruppen aufstellen
2
4. Nach dem Entstehungsgrund werden rechtliche und tatsächliche Monopole unterschieden
3
5. Differenzierung von Monopolstellungen nach ihrem Umfang. Traditioneller und marktmachtbezogener Monopolbegriff
5
6. Unterscheidung der Monopole nach ihrem Träger
7
7. Denkbare Inhalte eines Monopols. Über die Notwendigkeit, die Erkenntnisse der Wirtschaftstheorie für die wirtschaftspolitische Beurteilung der Verwaltungsmonopole heranzuziehen
8
II. Das wirtschaftliche Monopol
8
8. Vorbereitende Bemerkung über die Disposition
8
1. Das Monopol in der Wirtschaftstheorie
9
9. Literatur
9
10. Markt als theoretischer Zentralbegriff. Nach der Befugnis des Zugangs zum Markt können offene und geschlossene Märkte unterschieden werden
10
11. Der Marktbegriff, determiniert insb. durch die Homogenität des Marktgutes. Substitutionskonkurrenz
10
12. Die Steuerungsfunktion des Gleichgewichtspreises im statischen Modellmarkt
12
13. Kritik des modelltheoretischen Ausgangspunktes mithilfe einer Analyse seiner Voraussetzungen
13
14. Das Monopol im Marktformenschema
16
15. Das Monopol in der Preistheorie und als Störungsfaktor in der modelltheoretischen Marktwirtschaft
18
16. Die Diskussion um die volkswirtschaftliche Schädlichkeit oder Nützlichkeit des Monopols und deren Bedeutung für die Beurteilung des wirtschaftenden Verwaltungsmonopols
19
2. Das Monopol im Kartell-(Antitrust)recht
22
17. Literatur
22
18. Allgemeine wirtschaftspolitische Gesichtspunkte für die Monopolgesetzgebung
24
19. Klärung der Voraussetzungen für die Beantwortung der Frage, ob und inwieweit wirtschaftende Verwaltungsmonopole einer Monopolgesetzgebung zu unterwerfen sind
25
20. Abrißhafte Darstellung der Einstellung des älteren englischen common law und des modernen amerikanischen Antitrustrechts gegenüber Monopolen, insb. gegenüber staatlich verliehenen Monopolen, wobei besonders Gewicht auf die Privilegien der Tudor-τ und Stuartzeit und auf die Rechtsfigur der public utility gelegt ist
26
21. Die Monopole im deutschen Recht seit RGZ 38, 155. Exkurs: Die kaiserlichen Monopolprivilegien im alten deutschen Staatsrecht
30
22. Das GWB und ein Uberblick über die Behandlung der Verwaltungsmonopole in diesem Gesetz
32
23. Überblick über die sich aus dem Schumann-Plan-Vertrag und dem EWG-Vertrag für nationale Verwaltungsmonopole ergebenden Rechtsfolgen
35
III. Das Verwaltungsmonopol
38
24. Methodische Vorbemerkung zur Notwendigkeit, auf die historischen Vorläufer des Verwaltungsmonopols einzugehen
38
1. Das Regal
39
25. Literatur
39
26. Der Ausdruck „Regal\" diente zur Bezeichnung sehr unterschiedlicher Begriffe. Das Regal ist Gegenstand der Rechts- und Verfassungsgeschichte und der Geschichte der Staatswirtschaft
41
27. Für die fränkische Zeit ist die Regalitätsvorstellung nicht sicher nachzuweisen. Das sog. „Bodenregal
43
28. Das Hervortreten des Regalbegriffs im Investiturstreit und i n der ronkalischen Konstitution
43
29. Der Begriff des Regals in der mittelalterlichen Rechtsgeschichte. Die einzelnen Regalien
45
30. Der Übergang der Regalien auf die Territorialherrn und die Ausbildung der Landeshoheit
50
31. Die finanzgeschichtliche Epoche des sog. älteren Regalismus
51
32. Die Regalientheorie und die sich durch diese entwickelnde Verengung des Regalbegriffs auf die sog. nutzbaren Regalien
52
2. Das merkantilistische Monopol
57
33. Literatur
57
34. Vorbemerkung über die Entwicklung des neben das Regal tretenden Monopols im absolutistischen Staat und über den Einfluß der liberalen Wirtschaftsidee auf Regal und Monopol
59
35. Merkantilismus als Wirtschaftsidee und Wirtschaftsform. Das Monopol als Instrument merkantilistischer Wirtschaftspolitik und seine typischen Erscheinungsformen, diese vor allem am Beispiel Preußens
60
36. Die überkommenen Regalien im merkantilistischen System, wo sie bereits als Fremdkörper erscheinen
64
37. Die Regalien und Monopole in der merkantilistischen Finanzwirtschaft. Hier bildet sich erstmals die heute übliche Unterscheidung von „Verwaltungsmonopolen\" und „Finanzmonopolen\" heraus
65
38. Die Auflösung des merkantilistischen Systems durch die liberale Idee der Wirtschaftsfreiheit und der Einfluß dieser Entwicklung auf die Hegalien und Monopole. Überreste der niederen Regalien, diese sind privatrechtliche Befugnisse
66
39. Die Behandlung der Regalien und Monopole in der rechtswissenschaftlichen Dogmatik des 19. Jahrhunderts
71
40. Die Regalitätsvorstellung und damit Wort und Begriff des Regals müssen als historisch überholt und für die moderne öffentlichrechtliche Dogmatik unangemessen erkannt werden
75
3. Das Verwaltungsmonopol des Wohlfahrts- und Steuerstaates
77
41. Literatur
77
42. Methodische Vorbemerkung
80
a) Begriff
80
43. Referierung staats- und volkswirtschaftlicher Terminologie und Begriffsbildung, da diese die publizistische Theorie beeinflußt hat. Kritik dieses Einflusses
80
44. Referierung der verwaltungsrechtlichen Terminologie und Begriffsbildung. Der Begriff des Verwaltungsmonopols muß, unter Vermeidung des Ausdrucks „Regale\" einheitlich für alle öffentlichen Monopole entwickelt werden
83
45. Der Begriff des Verwaltungsmonopols
86
46. Dem Begriff des Verwaltungsmonopols unterfallen nur rechtliche Monopole. Bedeutung faktischer Monopole von Verwaltungsträgern. Rechtstechnische Ausgestaltung des rechtlichen Monopols
86
47. Das Verwaltungsmonopol ist ein öffentlichrechtliches Monopol. Die durch privatrechtsgestaltenden Verwaltungsakt begründeten gewerblichen Schutzrechte, insb. das Patent, sind keine Verwaltungsmonopole
89
48. Das Verwaltungsmonopol dient der Verwirklichung eines Verwaltungszweckes. Die Herauslösung des Finanzmonopols aus dem Begriff des Verwaltungsmonopols ist unsachgemäß. Träger eines Verwaltungsmonopols können Verwaltungsträger und privatrechtliche Rechtssubjekte sein
90
49. Nur solche Ausschließlichkeitsbefugnisse der Verwaltung sind Verwaltungsmonopole, die durch Private „nachahmbar\" sind, die also nicht bereits notwendig staatliche Funktionen betreffen. Das Verwaltungsmonopol ist gegenständlich nicht auf wirtschaftende Tätigkeiten beschränkt
91
50. Das sog. Münzregal und das sog. Notenregal sind keine Verwaltungsmonopole, sondern notwendig staatliche Funktionen
95
b) Systematik
108
51. Die Systematisierung der Verwaltungsmonopole muß anhand der in ihnen verwirklichten, nicht weiter begrifflich auflösbaren Verwaltungszwecke erfolgen
108
52. Die einzelnen Erscheinungformen des Verwaltungsmonopols lassen sich mit den Kategorien Polizeimonopol, Lenkungsmonopol, Leistungsmonopol, Finanzmonopol systematisieren
109
B. System der Verwaltungsmonopole
111
53. Methodische Vorbemerkung
111
I. Erscheinungsformen des Verwaltungsmonopols
111
1. Polizeimonopole
111
54. Literatur
111
55. Die Polizeimonopole verwirklichen den Verwaltungszweck der Gefahrenabwehr. Rechtstechnisch sind sie überwiegend als Monopolzwang ausgestaltet
113
56. Schußwaffen, Schießpulver, Sprengstoffe und Munition als denkbare Objekte eines Polizeimonopols. Die gesetzliche Behandlung der Kernbrennstoffe und deren Ausgangsstoffe hat weniger gefahrenabwehrenden als wirtschaftslenkendem Charakter
113
57. Das Schleppmonopol
115
58. Monopole im Interesse der Feuersicherheit sind die Bannrechte öffentlicher Versicherungsanstalten und das Kehrmonopol der Bezirksschornsteinfegermeister
117
59. Monopole im Interesse der Hygiene bestehen zugunsten der Feuerbestattungsanlagen, der Tierkörperbeseitigungsanstalten und der Monopoleinrichtungen der Gemeinden kraft Benutzungszwangs
119
60. Weitere Monopole im Interesse der Volksgesundheit sind die amtlichen Untersuchungen des Schlachtviehs und des Fleisches sowie das Apothekenmonopol
126
2. Lenkungsmonopole
129
61. Literatur
129
62. Die Sozialgestaltungsfunktion ist ein Wesensmerkmal des modernen Staates. I n ihrem Vollzug werden Verwaltungsmonopole errichtet, insb. als wirtschaftliche Lenkungsmonopole der Rohstoff- und Ernährungswirtschaft
135
63. Die öffentlichen Marktverbände auf Grund Zwangszusammenschlusses eines Wirtschaftszweiges sind eine Erscheinungsform des Lenkungsmonopols. Die Zwangssyndikate der Sozialisierungsgesetzgebung von 1919
136
64. Monopole der Rohstoff- und Arbeitsmarktlenkung, insb. das Monopol der Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung, das nicht verwirklichte Reichspetroleummonopol, das Schrottvermittlungsmonopol der VO Schrott 1/52 und die Verwaltungsmonopole auf dem Gebiet der Atomenergie auf Grund des Atomgesetzes und des Euratom-Vertrages
141
65. Der bergrechtliche Staatsvorbehalt. Anhang: das frühere preußische Bernsteinregal
146
66. Lenkungsmonopole der Ernährungswirtschaft. Die Molkerei-Einzugs- und Absatzgebiete. Die früheren ernährungswirtschaftlichen Reichsstellen
160
67. Insb. die Einfuhrmonopole auf Grund der Marktordnungsgesetze
163
68. Verwaltungsmonopole im Bereich kultureller Aktivität des Staates. Schulwesen. Universitätswesen
166
69. Monopole der Veranstaltung von Rundfunksendungen
175
3. Leistungsmonopole
183
70. Literatur
183
71. Die Leistungsfunktion in Gestalt der Daseinsvorsorge ist eine weitere Eigentümlichkeit des modernen Staates. Verwaltungsmonopole zu ihrer Verwirklichung finden sich insb. bei den Verkehrsanstalten
187
72. Versorgungsbetriebe besitzen als solche keine Verwaltungsmonopole. Ein Leistungsmonopol ist das ausschließliche Recht des Bundes zum Bau der Nebenbetriebe an den Bundesautobahnen
190
73. Die Leistungsmonopole der Bundespost im Bereich des Postwesens und des Fernmeldewesens
193
74. Das Leistungsmonopol der Bundesbahn
209
4. Finanzmonopole
218
75. Literatur
218
76. Die Finanzmonopole, die eine Form der Verbrauchsbesteuerung darstellen, sind durch ihre steuerexternen nichtfiskalischen Nebenzwecke ein finanz- und wirtschaftspolitisches Instrument des modernen Steuerstaates. Die Debatte um die Finanzmonopole beruht auf verschiedenen Argumenten, je nachdem, ob es um die Begründung oder den Fortbestand eines Monopols geht
219
77. Die Besteuerung der Glücksspiele durch indirekte Steuern und durch Monopole: Spielkartenmonopol- und -steuèr, Lotteriemonopol und Steuer. Salzhandelsmonopol und Salzsteuer. Süßstoffmonopol und -Steuer
223
78. Die Besteuerung der Genußmittel durch indirekte Steuern und durch Monopole: Tabakmonopol und -Steuer, Branntweinsteuer und -monopol
225
79. Das Zündwarenmonopol
236
II. Die allgemeine rechtliche Gestalt des Verwaltungsmonopols
241
80. Es lassen sich gewisse Gemeinsamkeiten für die geschilderten Erscheinungsformen des Verwaltungsmonopols feststellen. — Ein Verwaltungsmonopol muß wegen der Auswirkungen, die es auf Freiheit und Eigentum der Verwaltungsunterworfenen hat, auf einem Gesetz beruhen. Die Einräumung der konkreten Monopolstellung kann dagegen sowohl unmittelbar durch Gesetz, als auch durch gesetzesvollziehenden Normsetzungs- oder Verwaltungsakt erfolgen
241
1. Private Rechtsträger als Monopolsubjekte und als Ausübende einer monopolisierten Tätigkeit
242
81. Literatur
242
82. Monopolsubjekt kann ein Verwaltungsträger der unmittelbaren oder mittelbaren Staatsverwaltung, sei es in privatrechtlicher, sei es in öffentlichrechtlicher Organisationsform, aber auch ein verwaltungsfremder Rechtsträger des Privatrechts sein. Die erwerbswirtschaftliche Tätigkeit der öffentlichen Hand und das öffentliche Unternehmen. System der Verwaltung durch Verwaltungsträger und durch Private
244
83. Der beliehene Unternehmer als privatrechtlicher Rechtsträger der mittelbaren Staatsverwaltung; dieser ist charakterisiert durch das Zusammentreffen von privatrechtlichem Substrat und öffentlichrechtlicher Befugnis. Die mit einem Verwaltungsmonopol beliehene natürliche Person übt einen staatlich gebundenen Beruf aus. Der Begriff des Berufs, der der Verwaltung vorbehaltene Aufgaben wahrnimmt; damit zusammenhängende Fragen zu Art. 12 Abs. 1 GrundG
251
84. Wird die monopolisierte Tätigkeit fallweise einem Dritten gestattet, handelt es sich um eine Konzession. Der Dritte erwirbt ein subjektiv öffentliches Recht, w i r d aber nicht beliehener Unternehmer
258
2. Auswirkungen eines Verwaltungsmonopols gegenüber Empfängern der Monopolleistungen
259
85. Literatur
259
86. Sachfremdes Verhalten bei der Ausübung eines Verwaltungsmonopols muß mit den Mitteln des Verwaltungsrechts, nicht aber der zivil juris tischen Figur des „sittenwidrigen Monopolmißbrauchs\" korrigiert werden. — Herstellungsvorschriften, Andienungs- und Ablieferungspflichten
260
87. Die in der Zivilrechtsprechung und in der Zivilrechtstheorie entwickelten Grundsätze über den sittenwidrigen Monopolmißbrauch. Das neue Verständnis der Vertragsfreiheit. Die kartellrechtlichen Vorschriften über wettbewerbsfremdes Verhalten marktbeherrschender Unternehmen
263
88. Allgemeine Rechtssätze über monopolistisches Verhalten im Energiewirtschaftsrecht und im Gemeinderecht. Spezielle geschriebene und ungeschriebene Rechtssätze über unerlaubte Abschlußverweigerung, insb. bei den Verkehrsanstalten. Die Betriebspflicht
269
89. Der einheitliche dogmatische Gesichtspunkt über die unerlaubten Verhaltensweisen eines Trägers eines Verwaltungsmonopols; dieser t r i t t in einem verwaltungsrechtlichen Grundsatz in Erscheinung, ohne aber stets nur Ansprüche des öffentlichen Rechts zu erzeugen. Willkürliche Abschlußverweigerung und ungerechtfertigte Gestaltung des Leistungsverhältnisses, insb. durch die sog. Liefersperre und durch Haftungsbeschränkungen
275
C. Das Verwaltungsmonopol in Wirtschaftspolitik und Verfassungsrecht
281
90. Das Verwaltungsmonopol ist, sofern es eine wirtschaftende Tätigkeit zum Gegenstand hat, eine besondere Technik der Wirtschaftsverwaltung i n einem Wohlfahrts- und Steuerstaat
281
I. Wirtschaftspolitische Gesichtspunkte
282
91. Literatur
282
92. Die Wirtschaftspolitik des modernen Wohlfahrts- und Steuerstaates und die Intervention als ihr Instrument. Verstaatlichung und Sozialisierung. Die Theorie der Wirtschaftsformen: Verkehrswirtschaft, Planwirtschaft, gelenkte Wirtschaft
285
1. Voraussetzungen einer wirtschaftspolitischen Beurteilung des Verwaltungsmonopols
292
93. Die Wirtschaftsordnung ist nicht nur ein wirtschaftliches, sondern ein soziales Phänomen, die Theorie der Wirtschaftsformen ist daher in den größeren Zusammenhang der Sozialtheorie zu stellen. Der Kapitalismus und seine zeitgenössische, „gebändigte\" Erscheinungsform
292
94. Funktion und Beurteilung der öffentlichen Monopole i n den ideologischen Wirtschaftssystemen des Neosozialismus und des Neoliberalismus
296
2. Das Verwaltungsmonopol als Instrument des Gemeinwohls im modernen Wohlfahrts- und Steuerstaat
304
95. Der Wohlfahrts- und Steuerstaat als Staat der nachliberalen Sozialordnung des gebändigten Kapitalismus, von dessen sozialaktiven Verwaltungstechniken eine das Verwaltungsmonopol ist
304
96. Allgemeine Grundsätze für die Beantwortung der Frage, ob und unter welchen Umständen das Verwaltungsmonopol eine sinnvolle Form des Verwaltens ist
306
II. Verfassungsrechtliche Gesichtspunkte
310
97. Literatur
310
98. Aus der Verpflichtung des im Grundgesetz verfaßten Staates auf die Rechtsstaatsidee folgt nicht, daß die Ausübung der Staatsgewalt nur Verfassungsvollzug ist. Die Kompetenzen des Gesetzgebers werden durch die Verfassung nicht konstituiert, sondern gebunden
313
1. Schranken der Aktivität des Gesetzgebers
316
99. Dem Grundgesetz kann eine spezifische „Wirtschaftsverfassung\" nicht entnommen werden, der Gesetzgeber unterliegt deshalb bei der Begründung von Verwaltungsmonopolen nicht der Bindung durch eine besondere „Wirtschaftsverfassung
316
100. Die Sozialgestaltungsfunktion des Staates wird im wesentlichen nur durch das Rechtsstaatsprinzip gebunden, dieses steht daher bei der Beurteilung der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit von Verwaltungsmonopolen im Vordergrund. Analyse der demokratischen Staatsidee, der Rechtsstaatsidee und des Sozialstaatssatzes im Hinblick auf die aus ihnen für die Schranken der Aktivität des Gesetzgebers ableitbaren Rechtsfolgen
323
2. Schranken der Begründung von Verwaltungsmonopolen
333
101. Aus dem Sozialstaatssatz, aus dem Art. 15 GrundG und aus den Zuständigkeitsnormen des Grundgesetzes im Abschnitt Finanzwesen können nur sehr begrenzt verfassungsrechtliche Rechtsfolgen für die Frage der Zulässigkeit von Verwaltungsmonopolen erschlossen werden
333
102. Die Schranken für eine Begründung von Verwaltungsmonopolen ergeben sich im wesentlichen aus den einzelnen Ausprägungen der Rechtsstaatsidee, insb. aus den Grundrechten der Berufsfreiheit und der allgemeinen Handlungsfreiheit