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Die »Aufgabe« im Finanzverfassungsrecht des Grundgesetzes

Die »Aufgabe« im Finanzverfassungsrecht des Grundgesetzes

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Zugleich ein Beitrag zum Handwerk der Verfassungsauslegung

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Staatliche Ausgaben sind nach Art. 104a Abs. 1 GG an den Nachweis einer "Aufgabe" gebunden. Damit sind Finanzverfassung und Kompetenzordnung rechtlich verknüpft. Die rechtstechnische Umsetzung dieser Regelung hat erhebliche Auswirkungen auf die Aufteilung der Staatsfinanzen zwischen Bund und Ländern. Im Finanzverfassungsrecht wird oft ergebnisori

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Staatliche Ausgaben sind nach Art. 104a Abs. 1 GG an den Nachweis einer "Aufgabe" gebunden. Damit sind Finanzverfassung und Kompetenzordnung rechtlich verknüpft. Die rechtstechnische Umsetzung dieser Regelung hat erhebliche Auswirkungen auf die Aufteilung der Staatsfinanzen zwischen Bund und Ländern. Im Finanzverfassungsrecht wird oft ergebnisorientiert argumentiert. Das Vertrauen auf die Überzeugungskraft "handwerklicher" juristischer Argumente ist nicht sehr ausgeprägt. Wo ohnehin alles "Politik" zu sein scheint, kreist auch der wissenschaftliche Diskurs - etwa auf dem 61. Deutschen Juristentag - vor allem um Vorschläge an den verfassungsändernden Gesetzgeber.

Der Begriff "Aufgabe" in Art. 104a Abs. 1 GG wurde üblicherweise interpretiert als "finanzverfassungsrechtlicher Aufgabenbegriff". Die Kostenlast soll aus Verwaltungskompetenzen oder anderen "unmittelbar kostenverursachenden" Tätigkeiten folgen. Das führt zu eindeutigen Ergebnissen. Bei anderen formalen Anknüpfungspunkten, etwa bei Gesetzgebungskompetenzen, wäre die Kostenlast oft unklar. Dieser finanzverfassungsrechtliche Aufgabenbegriff wird unstimmig, sobald ein Kompetenzträger nicht selbst tätig wird, sondern andere Kompetenzträger zum Tätigwerden veranlaßt und sich an den Kosten beteiligt (z. B. Amtshilfe). Man erhält folgende Subsumtionskette:

Prämisse 1: $aAusgaben$z sind nur zulässig, wenn eine $aAufgabe$z nachgewiesen ist

Prämisse 2: $aAufgabe$z ist die $aunmittelbar kostenverursachende Tätigkeit$z

Conclusio: $aAusgaben$z sind nur zulässig, wenn eine $aunmittelbar kostenverursachende Tätigkeit$z ausgeübt worden ist.

Die Kostenlast wurde bisher also vor allem nach der Unmittelbarkeit der Kostenursachen bestimmt. Der Zusammenhang mit der Kompetenzordnung spielte eine untergeordnete Rolle. Dies legt eine dogmatische Neuorientierung nahe, bei der sich die Auslegung des Begriffs "Aufgabe" stärker an gefestigten begrifflichen Traditionen des Verwaltungsrechts orientiert.

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Vorwort 5
Inhaltsverzeichnis 7
Einleitung 11
(1) Die „Aufgabe\" im öffentlichen Recht 27
(2) Der sogenannte finanzverfassungsrechtliche Aufgabenbegriff 30
Erster Teil: Die Tradition eines „finanzverfassungsrechtlichen Aufgabenbegriffs 34
(1) Ausnahmen vom Konnexitätssatz 38
(2) Von der Konnexität im Bund-Länder-Verhältnis 40
A. Der aufgabenorientierte Länderfinanzausgleich 43
1. Finanzierung als kompetenzrechtlich relevantes Staatshandeln 46
a) Die „Aufgabe\" als Verteilungsmaßstab 47
b) Umgehungsversuche 50
(1) Ungeschriebene Kompetenzen 51
(2) Ungeschriebene „Finanzierungskompetenzen 54
2. Der Schluß von der „Aufgabe\" auf die Finanzierungslast 57
a) Materielle Theorien 58
(1) Die Theorie der Deckungsverantwortung 58
(2) Ein Gegenmodell: Australien 61
b) Die formaljuristische Lösung 62
(1) Pragmatische Lösung 66
(2) Dogmatische Begründung 70
Β. Konnexität als Lastentragungsregel 75
1. Der Schluß von der Kompetenz auf die „Aufgabe 79
a) Der Letztvollzug als grundsätzlich rechtserhebliche Kostenursache 81
(1) Das Kriterium der unmittelbar kostenverursachenden Tätigkeit 84
(2) „Unmittelbarkeit 86
b) Indifferenz gegen Mittelbarkeit 89
(1) „Unmittelbarkeit\" in der Rechtsprechung der Fachgerichte 90
(2) Tendenzen und Perspektiven 92
2. Das Prinzip der Vollzugskausalität 98
a) Von Rechtsprinzipien und Rechtsbegriffen 99
b) Zur Einordnung des Art. 104a Abs. 1 GG 102
Zweiter Teil: Das Fremdfinanzierungsverbot (Art. 104a Abs. 1 GG) 107
(1) Das „Gemengelage\"-Argument 114
(2) Begrenzte Tragweite 116
A. Die „Bestellungsfölle 118
(1) „Selbständiger\" und „Funktionär 120
(2) Konsequenzen im Finanzverfassungsrecht 123
1. „Bestellungsfölle\" als Prüfstein für Rechtsdogmatik 130
a) Indirekte Bestimmung der Kostenlast 133
b) Kompetenzprobleme 135
2. Von der Zulässigkeit einer Bestellung kostenpflichtiger Fremdleistungen 139
a) Der Grundsatz der Ausgabentrennung 143
b) Die Ausnahmen (Art. 104a Abs. 1, 2. HS GG) 148
Β. Aufgabenzuweisung aus Einzelermächtigungen 151
(1) Die Trennung zwischen Kompetenzrecht und Finanzverfassungsrecht 158
(2) Die „Aufgabe\" - ein Begriff des Kompetenzrechts 163
1. Einzelermächtigungen zur Bund-Länder-Finanzierung 166
a) Gemeinschaftsaufgaben, Art. 91 a, 91 b GG 168
b) Auftragsverwaltung, Art. 104a Abs. 2 GG 172
c) Geldleistungsgesetze, Art. 104a Abs. 3 GG 178
d) Finanzhilfen, Art. 104a Abs. 4 GG 185
e) Mehrbelastungsausgleich, Art. 106 Abs. 4 Sätze 2, 3 GG 187
f) Sonderlastenausgleich, Art. 106 Abs. 8 GG 188
g) Öffentlicher Personennahverkehr, Art. 106a GG 188
h) Ergänzungszuweisungen, Art. 107 Abs. 2 Satz 3 GG 190
i) Kriegsfolgelasten, Art. 120 GG 198
j) „Gemeinsamer Nenner 199
2. Die kompetenzrechtliche Generalklausel des Art. 35 Abs. 1 GG 202
a) Amtshilfe im Verwaltungsrecht 209
(1) Keine eigene Aufgabe 211
(2) Ergänzende Hilfe 212
b) Amtshilfe im Verfassungsrecht 213
Zusammenfassung in Thesen 219
Literaturverzeichnis 223
Sachverzeichnis 235