Möglichkeiten einer Wiedereingliederung verfassungsfeindlicher Parteien
Book Details
- ISBN
-
978-3-428-43609-5
978-3-428-03609-7 (print
edition)
- DOI
-
https://doi.org/10.3790/978-3-428-43609-5
- Edition
- 1
- Language
- German
- Pages
- 270
- Subjects
-
Constitution
Pricing
- Institution
- €59.90 (incl. local VAT if
applicable)
- Individual
- €59.90 (incl. local VAT if
applicable)
Section Title |
Page |
Action |
Price |
Inhaltsverzeichnis |
V |
|
Abkürzungsverzeichnis |
XVI |
|
Vorbemerkung |
1 |
|
Erster Teil: Möglichkeiten einer Reintegration unter der gegenwärtigen Rechtslage |
11 |
|
Erstes Kapitel: Die Möglichkeiten einer analogen Anwendung der Vorschriften über die Verwirkung |
11 |
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I. Einführung in die Problematik |
11 |
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II. Möglichkeit der Antragstellung und der Antragsrücknahme vor Erlaß des Verbotsurteils |
14 |
|
1. Der Kreis der Antragsberechtigten bezüglich der Einleitung des Verfahrens |
14 |
|
2. Die Möglichkeit der Stellung eines Gegenantrages auf Feststellung der Verfassungsmäßigkeit im laufenden Verfahren |
15 |
|
3. Die Entscheidungserheblichkeit dieser Fragen im Hinblick auf das Problem einer eventuellen Wiederzulassung |
16 |
|
4. Die Antragstellung und die Antragsrücknahme während des laufenden Verfahrens fallen nicht unter das Legalitäts-, sondern das Opportunitätsprinzip |
17 |
|
5. Grundsätzlich haben die zuständigen Organe die Möglichkeit einer späteren Revision ihrer Entscheidung zur Einleitung des Verfahrens |
20 |
|
III. Das Verfassungsgerichtliche Urteil steht unter verfahrensrechtlichen Gesichtspunkten einer Wiederzulassung dann nicht entgegen, wenn sich die rechtliche Bewertung inzwischen geändert hat |
21 |
|
1. Keine Möglichkeit einer bloßen Antragsrücknahme nach Abschluß des Verfahrens |
21 |
|
2. Die Ansicht der h. L., wonach eine Wiederzulassung an § 31 BVerfGG scheitert |
21 |
|
3. Die Feststellungswirkung des verfassungsgerichtlichen Urteils |
22 |
|
4. Die Bindungswirkung des verfassungsgerichtlichen Urteils erstreckt sich nicht auf die tragenden Gründe |
23 |
|
5. Die zuständigen Stellen sind nur an die Feststellung des BVerfG gebunden, daß die betr. Partei als verfassungswidrig aufgelöst und verboten ist |
25 |
|
6. Die Frage der Auswirkung der Bindung an den Tenor |
26 |
|
7. Bezüglich der Rechtskraft ist im Verfassungsprozeß die prozessuale Rechtskrafttheorie anzuwenden |
26 |
|
8. Das Urteil im Parteiverbotsverfahren hat Rechtskraftwirkung |
27 |
|
9. Diese Rechtskraftwirkung schließt jedoch nicht ein neues Verfahren, sondern nur eine abweichende Entscheidung aus |
28 |
|
10. Die Rechtskraftwirkung bezieht sich nur auf den abgeschlossenen Sachverhalt |
29 |
|
11. Eine Überprüfung der Neuzulassung würde von einem anderen Sachverhalt ausgehen müssen |
29 |
|
12. Die objektiven Grenzen der Rechtskraft |
30 |
|
13. Die Rechtskraftwirkung ist im Verfassungsprozeß elastischer zu handhaben als in anderen Verfahren |
30 |
|
14. Das sog. „labile Element\" der Rechtskraft im Parteiverbotsverfahren |
32 |
|
15. Dieses „labile Element\" bleibt auch nach Auflösung der Partei bestehen |
33 |
|
16. Nur die nachträgliche Überprüfung der damaligen Verbotsgründe ist unzulässig |
34 |
|
17. Die Möglichkeit einer Änderung der Rechtsauffassung bzw. einer anderen Bewertung der Partei |
34 |
|
IV. Möglichkeit einer erneuten Antragstellung durch die zuständigen Organe |
37 |
|
1. Die Möglichkeit einer Analogie zu § 40 BVerfGG |
37 |
|
2. Die Möglichkeit einer Ausfüllung einer Gesetzeslücke |
38 |
|
3. Art. 21 II GG muß nicht notwendig ein Hindernis für eine solche Analogie sein (Verweisung auf das 6. Kapitel) |
39 |
|
V. Unter der gegenwärtigen Rechtslage besteht keine Möglichkeit für die betr. Partei, ihre Wiederzulassung von sich aus zu betreiben |
40 |
|
1. Eine verbotene Partei gilt rechtlich als im Bereich der BRD nicht mehr existent |
40 |
|
2. Es besteht für die Partei keine Möglichkeit, einen Organstreit einzuleiten |
40 |
|
3. Die (theoretische) Möglichkeit der Partei, eine Verfassungsbeschwerde zu erheben |
41 |
|
4. Das Recht zur Erhebung der Verfassungsbeschwerde hängt nicht davon ab, ob es sich um eine juristische Person handelt |
42 |
|
5. Die Frage der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde hängt nicht von der speziellen Grundrechtsfähigkeit der betreffenden Partei ab, sondern davon, ob Parteien überhaupt grundrechtsfähig sind |
42 |
|
6. Grundsätzliche Bejahung der Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde durch politische Parteien |
43 |
|
7. Möglichkeit der Stützung der Verfassungsbeschwerde auf Art. 9 und 2 GG |
45 |
|
8. Keine Möglichkeit der Partei, unmittelbar gegen § 46 III S. 1 BVerfGG vorzugehen |
45 |
|
9. Der Inhalt des § 46 BVerfGG ist auch bei Zugrundelegung der Interpretation der h. L. verfassungskonform |
46 |
|
10. Auch unter dem Gesichtspunkt einer unzulässigen Kompetenzzuweisung an das BVerfGG durch die §§ 43 – 46 BVerfGG wäre einer Verfassungsbeschwerde gegen § 46 BVerfGG kein Erfolg beschieden |
47 |
|
11. Eine Verfassungsbeschwerde gegen das Verbotsurteil selbst ist unzulässig |
50 |
|
VI. Zusammenfassung |
52 |
|
Zweites Kapitel: Keine Möglichkeit eines Wiederaufnahmeverfahrens zu Gunsten der Partei |
54 |
|
I. Grundsätzliche Überlegung zu der Frage, der Partei ein eigenes Recht zu gewähren |
54 |
|
II. Kritik an der unzureichenden Begründung der h. L. bezüglich der Unzulässigkeit des Wiederaufnahmeverfahrens |
55 |
|
1. Der Hinweis darauf, daß das Wiederaufnahmeverfahren nur im Falle des § 61 BVerfGG ausdrücklich erwähnt ist, reicht für die Ablehnung einer Analogie nicht aus |
55 |
|
2. Die grundsätzliche Möglichkeit der Ausfüllung einer Gesetzeslücke nach vorheriger Bedürfnisprüfung |
55 |
|
3. Eine solche Lückenausfüllung kann aus Gründen der materiellen Gerechtigkeit unter Umständen erforderlich werden |
56 |
|
III. Keine Möglichkeit einer Wiederaufnahme des Verbotsverfahrens bei späterem Wandel der Rechtsauffassung |
56 |
|
1. Darstellung der Ansicht Beyers (JZ 67, 745 f.) |
56 |
|
2. Die Menschenrechtskonvention ist keine Grundlage für die Forderung nach einem Wiederaufnahmeverfahren |
57 |
|
3. Art. 2 Abs. 1 und 9 Abs. 1 GG bieten ebenfalls keine geeignete Grundlage |
58 |
|
4. Der Hinweis auf § 79 BVerfGG ist in diesem Zusammenhang ebenfalls verfehlt |
59 |
|
5. Allgemeine Erwägungen sind kein geeignetes Mittel zur Schaffung einer Rechtsgrundlage |
59 |
|
6. Das Wiederaufnahmeverfahren ist kein Instrument zur Angleichung an die gewandelte Rechtslage |
60 |
|
IV. Keine Möglichkeit einer Wiederaufnahme bei ursprünglicher materiell-rechtlicher Fehlerhaftigkeit des Verbotsurteils |
61 |
|
1. Anknüpfungspunkt für eine Analogie wäre zunächst § 61 BVerfGG in Verbindung mit der StPO |
61 |
|
2. Keine Anwendbarkeit von § 359 Nr. 1, 2 und 4 StPO |
62 |
|
3. Keine Anwendbarkeit des § 359 Nr. 5 StPO |
62 |
|
4. Die theoretische Möglichkeit der Anwendung des § 359 Nr. 5 StPO |
62 |
|
5. Eine direkte Analogie zu § 61 BVerfGG ist aus Gründen der Rechtssicherheit nicht möglich |
63 |
|
6. Auch für eine Rechtsanalogie kann ein Bedürfnis nicht anerkannt werden |
63 |
|
V. Kein Bedürfnis nach einer Wiederaufnahme bei Verfahrensmängeln, da diese entwender unschädlich sind oder dem Urteil die Bindungswirkung nehmen |
66 |
|
1. Der Fall des Verstoßes gegen § 45 BVerfGG |
67 |
|
2. Der Fall des Verstoßes gegen § 14 BVerfGG |
67 |
|
3. Der Fall des Tätigwerdens ohne Antrag |
67 |
|
4. Der Fall des Verstoßes gegen § 18 BVerfGG |
68 |
|
VI. Zusammenfassung |
70 |
|
Drittes Kapitel: Die Möglichkeit einer Wiederzulassung im Zuge einer Wiedervereinigung |
72 |
|
I. Die fortbestehende Aktualität der diesbezüglichen Äußerungen des BVerfG |
72 |
|
II. Art. 146 GG als Indiz für den Provisoriumscharakter des GG |
73 |
|
1. Art. 146 findet keine Anwendung bei freiwilligem Beitritt |
73 |
|
2. Art. 146 bestimmt lediglich den Zeitpunkt des Außerkrafttretens des GG, schafft aber keine Verpflichtung für die Übernahme des GG |
74 |
|
3. Art. 146 hat die Aufgabe, einen verfassungslosen Zustand nach der Wiedervereinigung zu verhindern |
75 |
|
III. Art. 146 GG ermöglicht zwar keine Totalrevision der Verfassung, wohl aber die Nichtanwendung des Art. 21 II |
76 |
|
1. Art. 146 GG ist nicht das Gegenstück zu Art. 79 III GG |
76 |
|
2. Er ist auch keine geeignete Grundlage für die generelle Nichtanwendung des GG |
77 |
|
3. Auch zwischen Art. 21 II und Art. 146 besteht generell und abstrakt kein Spannungsverhältnis |
79 |
|
4. Art. 146 GG enthält aber in Verbindung mit der Präambel eine unmittelbare rechtliche Verpflichtung für alle Bundesorgane, auf die Wiedervereinigung in Freiheit hinzuarbeiten |
79 |
|
5. Die Verpflichtung der Bundesorgane, jede grundsätzlich verfassungskonforme Maßnahme zu unterlassen, wenn dadurch die Wiedervereinigung erschwert würde |
80 |
|
6. Ausfluß dieser Verpflichtung ist der Wegfall der Wirkung des Verbotsurteils gegen die KPD im Moment der Vorbereitung einer Wiedervereinigung und einer neuen gesamtdeutschen Verfassung |
81 |
|
IV. Prüfung der Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des Art. 146 GG hinsichtlich der Aufhebung des KPD-Verbots |
83 |
|
1. Die neue gesamtdeutsche Verfassung muß zwar den obersten demokratischen Grundsätzen entsprechen, eine darüberhinausgehende Orientierung an den Prinzipien des GG kann jedoch nicht verlangt werden |
83 |
|
2. Der Zusammentritt einer verfassunggebenden Nationalversammlung ist nicht notwendigerweise eine unerläßliche Vorbedingung für eine Wiedervereinigung in Freiheit |
84 |
|
3. Die grundsätzliche Möglichkeit einer Wiedervereinigung bei vorläufigem Weiterbestand beider Verfassungsordnungen |
84 |
|
4. Die Möglichkeit des Zustandekommens einer demokratischen Verfassung ohne vorherige Wahlen zur gesamtdeutschen Nationalversammlung |
86 |
|
5. Keine Festlegung des BVerfG auf gesamtdeutsche Wahlen als Vorbedingung für die Aufhebung des KPD-Verbots |
88 |
|
6. Entscheidend für die Aufhebung des Verbots ist lediglich die generelle Möglichkeit der Ablösung der beiden Teilordnungen durch eine freiheitlich demokratische gesamtdeutsche Verfassung |
88 |
|
V. Keine Möglichkeit der Bestimmung eines genauen Zeitpunktes |
89 |
|
VI. Anwendung dieser Grundsätze auf andere Parteien als die KPD |
89 |
|
1. Für den Fall der Wiedervereinigung durch Wahlen müßte jedes vorher ausgesprochene Parteiverbot außer Kraft gesetzt werden |
89 |
|
2. Dagegen besteht im Fall der Wiedervereinigung durch Integration abgesehen vom Sonderfall der KPD kein Rechtsanspruch auf Aufhebung eines Verbots |
90 |
|
VII. Zusammenfassung |
90 |
|
Viertes Kapitel: Die Möglichkeit einer „Wiederzulassung\" durch stillschweigende Tolerierung einer Neugründung |
92 |
|
I. Eine Partei, die offensichtlich nur zum Zweck gegründet wurde, das Verbot einer anderen Partei zu umgehen, kann nicht als Partei i. S. des Art. 21 behandelt werden |
92 |
|
II. Ersatzorganisationen fallen unter Art. 9 II GG |
94 |
|
1. Ersatzorganisationen wenden sich stets gegen die verfassungsmäßige Ordnung |
95 |
|
2. Es bedarf keiner besonderen Prüfung durch das BVerfG, ob die Zielsetzung einer Ersatzorganisation verfassungswidrig ist |
96 |
|
3. Die Regelung des § 46 III S. 1 HS 2 ist verfassungskonform |
96 |
|
III. Ersatzorganisationen haben eine schwächere Stellung als sonstige Vereinigungen i. S. des Art. 9 II GG |
97 |
|
1. Ersatzorganisationen teilen automatisch das Schicksal der verbotenen Partei |
97 |
|
2. Die Regelung der §§ 8 II VereinsG und § 3 III ParteienG |
98 |
|
3. Zusammenfassung der unterschiedlichen Merkmale |
99 |
|
IV. Kritik der Definitionen des BVerwG, des BGH sowie der Definition Arndts |
99 |
|
1. Die Begriffsbestimmung des § 33 ParteienG ist sehr allgemein gefaßt und daher auslegungs- und ergänzungsbedürftig |
99 |
|
2. Ablehnung der Definition des BVerwG, da zu einseitig auf die personelle Identität abgestellt wird |
100 |
|
3. Ablehnung der verschiedenen Definitionen des BGH, da sie das Erfordernis des Ersetzungswillens übersehen und zudem außerordentlich weit gehen |
100 |
|
4. Der Mangel dieser Definitionen liegt darin, daß der BGH das Schwergewicht nicht auf die Präventivwirkung des § 46 BVerfGG, sondern auf den Ungehorsamstatbestand gelegt hat |
107 |
|
5. Die Ablehnung der Definition Arndt's, da zu eng auf die Parteieigenschaft der Organisation abgestellt |
109 |
|
V. Die Definition des BVerfG |
111 |
|
1. Das Erfordernis des gleichartigen Tätigkeitsbereiches |
112 |
|
2. Das Erfordernis der Gleichartigkeit der jeweiligen politischen Richtungen |
113 |
|
3. Das Erfordernis der Identität der Zielgruppen |
113 |
|
4. Das Erfordernis des zeitlichen Zusammenhangs |
114 |
|
5. Ersatzorganisationen haben den Zweck, unter bewußter Umgehung des Verbots dieselbe Funktion auszuüben wie die verbotene Partei |
115 |
|
VI. Die stillschweigende Tolerierung ist keine Lösung |
115 |
|
1. Eine „zwecks Ausfüllung der Verbotslücke\" neu gegründete Partei ist generell entweder als Ersatzorganisation oder als eigenständige Partei anzusehen |
115 |
|
2. Dies gilt auch für das Verhältnis DKP— KPD |
115 |
|
VII. Die Verpflichtung der zuständigen Behörden zum Verbot, falls die DKP Ersatzorganisation ist |
116 |
|
1. Art. 9 II GG verpflichtet zum Einschreiten |
116 |
|
2. Kein Anspruch auf ein erneutes Verfahren nach Art. 21 GG |
117 |
|
3. Art. 9 II enthält keine Kompetenzzuweisung an das BVerfG |
117 |
|
4. Art. 18 GG ist nicht Spezialnorm zu Art. 9 II GG |
117 |
|
5. Die zu erlassende zentrale Verbotsverfügung hat konstitutive Wirkung |
119 |
|
VIII. Zusammenfassung |
120 |
|
Zweiter Teil: Die Möglichkeit einer Gesetzesänderung |
122 |
|
Fünftes Kapitel: Die Vorschläge zu einer Änderung der bisherigen gesetzlichen Regelung |
122 |
|
I. Eine Gesetzesänderung kann nur auf eine Wiederbeteiligung der alten, unverändert gebliebenen Partei zielen |
122 |
|
II. Allgemeine Überlegungen zum Inhalt einer solchen Novellierung |
123 |
|
1. § 31 II BVerfGG steht einer Gesetzesänderung nicht entgegen |
123 |
|
2. Die Bestandskraft des BVerfG-Urteils würde durch eine Änderung der Rechtsfolge nicht geschmälert |
125 |
|
3. Keine incidenter Abänderung des BVerfG-Urteils durch Änderung der Rechtsfolgebestimmung |
125 |
|
4. Zweck der Gesetzesänderung kann lediglich die Neubestimmung der Rechtsfolgen sein |
126 |
|
III. Ablehnung der theoretischen Möglichkeit, die Entscheidung über das Verbot nach Ausspruch der Verfassungswidrigkeit der Exekutive zu übertragen |
126 |
|
1. Darstellung der möglichen Neufassung |
126 |
|
2. Bedenken hiergegen unter dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit auf dem Gebiet des Parteienwesens |
126 |
|
3. Keine Möglichkeit einer Analogie zu § 43 BVerfGG, da die Ausgangslage unterschiedlich ist |
127 |
|
4. Keine Möglichkeit einer Bewertung der Gefährlichkeit der Partei durch das BVerfG |
128 |
|
5. Die Möglichkeit einer Entscheidung durch die Exekutive besteht daher nicht |
128 |
|
IV. Ablehnung des Ridderschen Lösungsvorschlags |
129 |
|
1. Die Einführung einer gerichtlichen Entscheidung ohne Einleitung eines Verfahrens ist schlechthin unzulässig |
129 |
|
2. Das Gericht darf lediglich prüfen, ob der Tatbestand des Art. 21 II erfüllt ist |
130 |
|
3. Es kann dem Gericht nicht zugemutet werden, seine frühere Entscheidung auf ihre Fehlerhaftigkeit hin zu überprüfen |
131 |
|
V. Analyse des Vorschlags von Schuster |
132 |
|
1. Der Unterschied zwischen Art. 15 BV und § 46 BVerfGG |
132 |
|
2. Erforderlichkeit der Aufnahme einer Verwirkungsvorschrift in die Neuregelung |
132 |
|
3. Erforderlichkeit eines bestimmten Zeitraums, in dem keine neuerliche Verwirkung ausgesprochen werden darf |
133 |
|
4. Diese Neuregelung wäre keine generelle Abschaffung des Parteiverbots |
133 |
|
5. Der Inhalt einer Neuregelung auf der Basis des Vorschlags von Schuster |
134 |
|
6. Erforderlichkeit einer gleichzeitigen Änderung von Bestimmungen des Parteiengesetzes |
135 |
|
7. Der Vorschlag Schusters erscheint als durchaus akzeptabel |
135 |
|
VI. Kritik dieses Vorschlags vom Standpunkt des Staatsschutzinteresses |
136 |
|
1. Die Gefahr der automatischen Beendigung der Verwirkung trotz gleichbleibender Sachlage |
136 |
|
2. Die Gefahr einer Schmälerung der Glaubwürdigkeit der verantwortlichen politischen Organe |
137 |
|
VII. Aufstellung eines Alternativvorschlags |
137 |
|
1. Die Rechtsfolge bleibt grundsätzlich unbeschränkt wirksam, steht aber unter der „clausula rebus sie stantibus |
137 |
|
2. Die erneute Überprüfung ist kein Lizensierungsverfahren |
138 |
|
3. Problem, ob die Tatbestände des Art. 21 II hinsichtlich ihrer Gefährlichkeit gleich zu bewerten sind |
140 |
|
4. Problem der konkreten Gefahr durch Ziele oder Verhalten der Partei |
140 |
|
5. Drei Stufen der Gefährlichkeit einer Partei |
141 |
|
6. Differenzierung nach den jeweiligen Stufen |
141 |
|
7. Es obliegt den politischen Organen, den jeweiligen Grad zu bestimmen |
142 |
|
8. Die betreffenden Merkmale sind durch Gesetz festzulegen, so daß das BVerfG lediglich zu subsumieren hätte |
142 |
|
9. Aussetzung der Verwirkung auf der 1. und ggf. der 2. Stufe, Aufrechterhaltung der Verwirkung auf der 3. Stufe |
144 |
|
10. Aufhebung der Verwirkung durch das Gericht, wenn die zuständigen Organe nicht innerhalb angemessener Frist einem Antrag der Partei widersprechen |
145 |
|
11. Voraussetzung eines Antrags auf Aufhebung der Verwirkung durch die Partei |
145 |
|
12. Die Neufassung des Gesetzes auf der Basis des Alternativvorschlags |
146 |
|
13. Die Notwendigkeit einer Änderung weiterer Gesetze |
147 |
|
14. Keine Notwendigkeit einer Änderung des Status der unter Art. 9 II GG fallenden Organisationen |
148 |
|
VIII. Zusammenfassung |
149 |
|
Sechstes Kapitel: Kein Widerspruch zwischen den hier unterbreiteten Vorschlägen und Art. 21 GG |
152 |
|
I. Darstellung des Meinungsstandes und Problemstellung |
152 |
|
1. Die h. L. lehnt eine Reintegration ab |
152 |
|
2. Die Argumentation der h. L. |
153 |
|
3. Die Argumentation der Gegenmeinung |
154 |
|
4. Die Aufgabenstellung für die Lösung |
154 |
|
II. Parteien haben eine andere Funktion als Vereinigungen nach Art. 9 |
155 |
|
1. Der Unterschied zwischen Partei und Vereinigung ist für die Zulässigkeit der Wiedereingliederung entscheidend |
155 |
|
2. Art. 21 ist nicht nur lex specialis zu Art. 9, sondern ein aliud |
156 |
|
3. Vor 1918 keine Legitimation des Wirkens der Parteien |
157 |
|
4. Auch die Staatsrechtslehre der Weimarer Republik lehnte eine Institutionalisierung der Parteien ab |
159 |
|
5. Wechselbezüglichkeit zwischen Bildung des Volkswillens und Bildung des Staatswillens |
160 |
|
6. Parteien durch die Verfassung legitimiert, an der Staatswillensbildung mitzuwirken |
161 |
|
III. Parteien sind keine Verfassungsorgane |
161 |
|
1. Ablehnung der verschiedenen häufig gebrauchten Formulierungen |
161 |
|
2. Gefahren einer Überbewertung der Rolle der Parteien |
162 |
|
3. Kritik an der Leibholzschen Gleichsetzung von „Volk\" und Gesamtheit der Parteien |
163 |
|
4. Parteien sind nicht „der Intention nach das Volk |
164 |
|
5. Kritik an der Formulierung des BVerfG |
164 |
|
6. Kein Hinweis im GG auf einen Einbau der Parteien in die Staatsorganisation |
165 |
|
IV. Die Rolle der Parteien als verfassungsrechtliche Integrationsfaktoren |
166 |
|
1. Parteien als verfassungsrechtliche Institutionen |
166 |
|
2. Die Funktion der Parteien als Verbindungsglieder zwischen „Staatsvolk\" und „Staatsapparat |
166 |
|
3. Parteien als Instrumente der Integration des Volkswillens in die demokratische Gesellschaftsordnung |
167 |
|
4. Zusammenfassende Interpretation des Begriffs „Integrationsfaktor |
168 |
|
V. Zweifel an der Notwendigkeit der dauernden Ausschaltung eines einzelnen Integrationsfaktors |
168 |
|
1. Die Entscheidungserheblichkeit der oben angeführten Definition für die Reintegration der Partei |
170 |
|
2. Das Problem der Behandlung verfassungsfeindlicher Parteien entstand nicht erst durch das GG |
170 |
|
3. Ablehnung der Unterscheidung zwischen „wertgebundener\" und „wertneutraler\" Verfassung |
171 |
|
VI. Die Hereinnahme des Art. 21 II als Folge der historischen Entwicklung |
174 |
|
1. Die Intention des Herrenchiemseer Konvents |
174 |
|
2. Der Untergang der Weimarer Republik ist nicht nur auf ungehinderte Entfaltung radikaler Parteien zurückzuführen |
175 |
|
3. Die Grundsatzfrage: Können dem Volkswillen übergeordnete Werte entzogen werden? |
176 |
|
4. Der bisherige Standpunkt der „demokratischen Ideologie |
176 |
|
5. Die klassisch-liberalen Verfassungen waren mit dem Problem des Radikalismus nicht unmittelbar konfrontiert |
177 |
|
6. Auch bei anderen modernen demokratischen Verfassungen kein gänzlicher Verzicht auf Verfassungsschutz |
178 |
|
7. Der eigentliche Unterschied zwischen GG und WRV |
179 |
|
8. Die Regelung des Art. 21 II als Konsequenz der Erfahrungen |
180 |
|
VII. Die Existenz des Art. 21 II ist voll gerechtfertigt |
180 |
|
1. Problem der sinnvollen Anwendung des Art. 21 II |
180 |
|
2. Art. 21 II ist keine verfassungspolitische Fehlentscheidung |
181 |
|
3. Ablehnung der These, es gebe grundsätzlich kein verfassungswidriges Verhalten |
181 |
|
4. Die Notwendigkeit der Einschaltung des BVerfG |
182 |
|
5. „Verfassungsuntreue\" Parteien haben grundsätzlich keinen Rechtsanspruch auf ungehinderte Tätigkeit |
182 |
|
VIII. Die Notwendigkeit einer zurückhaltenden Interpretation des Art. 21 II GG |
183 |
|
1. Die Gefahr der Nutzung des Art. 21 II als Instrument zur Ausschaltung unbequemer politischen Parteien |
183 |
|
2. Die Gefahr der Ächtung anderer Konzeptionen |
183 |
|
3. Die Notwendigkeit des „defensiven\" Vorgehens der Staatsorgane |
184 |
|
IX. Die Tatbestandsmerkmale des Art. 21 II GG |
186 |
|
1. Der Begriff des „Daraufausgehens |
186 |
|
2. Die aggressive Ablehnung der obersten Prinzipien der Verfassung durch die Partei |
188 |
|
3. Primärer Faktor ist das „Sich-Wenden-gegen |
189 |
|
4. Maßstab sind nur die Ziele der Partei, aber nicht deren Weltanschauung als solche |
189 |
|
5. Kein Abstellen auf Einzelziele, auf der anderen Seite auch kein Abstellen auf die Erfolgsaussicht |
191 |
|
6. Grundsätzliche Unerheblichkeit der von der Partei zur Erreichung ihrer Ziele angewandten Methoden |
194 |
|
7. Die Verantwortlichkeit der Partei für das Verhalten ihrer Anhänger |
194 |
|
X. Art. 21 II GG verlangt weder eine besondere „Staatstreue\", noch ist er Strafnorm |
196 |
|
1. Auch bei Zugrundelegung der Definition in Abschnitt IX bleibt Art. 21 II zwangläufig sehr weit gefaßt |
196 |
|
2. Gefahr eines Mißbrauchs bei Nichtbeachtung zweier wesentlicher Punkte |
196 |
|
3. Ablehnung der Ansicht v. d. Heydtes |
197 |
|
4. Ablehnung der Ansicht v. Webers |
199 |
|
XI. Art. 21 II erfordert nicht die Anwendung des Legalitätsprinzips |
201 |
|
1. Keine Möglichkeit der Herleitung einer solchen Konsequenz aus dem Wortlaut |
201 |
|
2. Kein „Korrelat\" zwischen Gründungsfreiheit und Notwendigkeit des Verbots |
202 |
|
3. Keine Wesensnortwendigkeit einer solchen Schutzbestimmung in der Verfassung selbst |
203 |
|
4. Aus der Rechtsnatur des Art. 21 ist kein sicherer Schluß auf das Legalitätsprinzip zu ziehen |
203 |
|
5. Das Argument der Abschreckungswirkung ist nicht stichhaltig |
204 |
|
6. Eine Fehleinschätzung könnte auch bei Anwendung des Legalitätsprinzips nicht vermieden werden |
205 |
|
XII. Begründung der Erforderlichkeit der Anwendung des Opportunitätsprinzips |
206 |
|
1. Die präsumtive Vermutung der Verfassungsmäßigkeit jeder Partei erfordert genaue Uberprüfung, wann das Bedürfnis zum Einschreiten gegeben ist |
206 |
|
2. Bedürfnisprüfung nur bei Anwendung des Opportunitätsprinzips möglich |
207 |
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3. Bereits die Einleitung des Verfahrens ist ein Eingriff in das Parteienprivileg, der erst nach Abwägung aller Umstände vorgenommen werden darf |
207 |
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4. Keine Befugnis des BVerfG zu rein politischen Entscheidungen |
208 |
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5. Der Standpunkt der „Väter des Grundgesetzes |
208 |
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6. Problem der Zulässigkeit einer Aufhebung des Verbots nach Ende der akuten Bedrohung |
209 |
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XIII. Die Rechtsnatur des Art. 21 II GG als Ermächtigungsnorm für den Ausnahmefall |
210 |
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1. Das Problem der Fixierung auf das Demokratiemodell des GG |
210 |
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2. Die Ausschaltung einer bestimmten Strömung ist tendenziell undemokratisch |
211 |
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3. Keine Festlegung des HChK und des PR auf eine bestimmte Sanktion |
212 |
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4. Ablehnung der ursprünglichen Ansicht des BVerfG, wonach es Sinn des Parteiverbots sei, die Ideologie der Partei selbst auszuschalten |
213 |
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5. Das Urteil des BVerfG wirkt sowohl deklaratorisch als auch konstitutiv |
214 |
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6. Diese Doppelwirkung ermöglicht eine Anpassung an eine gewandelte Situation |
215 |
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7. Die einzelne Verfassungsnorm ist keine feststehende Größe |
216 |
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8. Der Inhalt der obersten Grundwerte kann nicht dekretiert werden |
217 |
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9. Die Beschränkung der Verfügungsmacht des Volkes ist grundsätzlich zulässig |
217 |
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10. Dennoch läßt das GG die Möglichkeit der Infragestellung der Grundwerte offen |
218 |
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11. Die Zweckbestimmung des Art. 21 II GG |
219 |
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XIV. Kein grundsätzlicher Widerspruch zwischen Schutzzweck des Art. 21 II und der Aufhebung eines Parteiverbots |
220 |
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1. Die möglichen Gegeneinwände gegen eine Reintegration |
220 |
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2. Generell keine Berücksichtigung sicherheitsrechtlicher Gesichtspunkte bei Prüfung der verfassungsrechtlichen Auswirkungen des Urteils |
220 |
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3. Sofortige Sanktionierung der Verfassungswidrigkeit ist erforderlich |
221 |
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4. Ein Verbot ohne Dauerwirkung würde dem Erfordernis der Verhängung einer Sanktionierung genügen |
222 |
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5. Art. 21 II kann ergänzend interpretiert werden |
223 |
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6. Nicht eine streng historische, sondern eine die gegenwärtige Situation berücksichtigende Interpretationsmethode ist anzuwenden |
224 |
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7. Ergebnis |
225 |
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XV. Das Problem der Rechtsstellung der verfassungswidrigen Partei nach Aufhebung des Verbots |
225 |
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1. Keine Möglichkeit, bei Erfüllung des Tatbestands des Art. 21 II, der Verfassungswidrigkeitserklärung auszuweichen |
225 |
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2. Die nach h. L. zwangsläufige Folge des dauernden Wegfalls des Parteienprivilegs |
226 |
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3. Die Konsequenz dieser Ansicht |
227 |
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4. Die Unzulässigkeit einer Differenzierung zwischen den legal bestehenden Parteien und das Problem des Mitgliederschutzes |
228 |
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5. Bei Übernahme der Argumentation der h. L. wäre eine Reintegration nur über Änderung des Art. 9 II möglich S. |
231 |
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6. Eine Änderung oder Streichung des Art. 9 wäre verfassungsrechtlich inopportun |
231 |
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7. Sie brächte zudem keinen Nutzeffekt für die betreffende Partei |
232 |
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XVI. Die Lösung: Widerlegung des Junktims. Feststellung der Verfassungswidrigkeit — dauernder Garantieentzug |
232 |
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1. Ablehnung der Beyer'schen Zweckkonstruktion |
233 |
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2. Junktim erst durch KPD-Urteil in verfassungsrechtliche Diskussion eingeführt |
234 |
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3. Junktim als Zweckkonstruktion des BVerfG |
235 |
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4. Ablehnung der Ansicht des BVerfG über die politische Sinnlosigkeit der Teilnahme bestimmter Parteien |
235 |
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5. Kein Absolutheitsanspruch für ein bestimmtes Demokratiemodell |
237 |
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6. Zweck des Verbots ist nur die Beseitigung einer bestehenden Gefahr |
238 |
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7. Sein Sinn besteht nicht in der Gewährleistung der Bildung eines einheitlichen Staatswillens, sondern darin, einen Widerspruch zwischen „einheitlichem Staatswillen\" und Verfassungsprinzipien zu verhindern |
238 |
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8. Ablehnung der These, die Legitimität der Verfassung werde durch die gemeinsame Grundentscheidung der Parteien gewährleistet |
239 |
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9. Die „Homogenität\" der Parteien würde keine Legitimation der Verfassung, sondern allenfalls eine Garantieerklärung bedeuten |
239 |
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10. Die Nichterfüllung der verfassungsrechtlichen Aufgaben führt im Regelfall noch nicht zum Verlust der Eigenschaft als Integrationsfaktor |
240 |
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11. Der Ausfall der Ausschaltung des „Selbstreinigungsprozesses |
241 |
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12. Die gesetzliche Anwendung des Opportunitätsprinzips auf die Zeit nach der Urteilsverkündigung |
242 |
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13. Die Garantie der Existenz einer Partei ist nicht identisch mit der Garantie ihrer verantwortlichen Mitwirkung. Daher besteht kein zwingender Grund für das Junktim |
242 |
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XVII. Zusammenfassung |
243 |
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Schlußbemerkung |
249 |
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Literaturverzeichnis |
250 |
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A. Kommentare |
250 |
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B. Sonstiges Schrifttum |
250 |
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